Damit kein Stuhl leer bleibt…
Das Kompetenzbüro bietet nun auch Unterstützung zum Thema Frauenquote:
• Schulung und Kompetenzaufbau
• Evaluierung
• Aktionsplan
• Erstellung einer realistischen
Frauenquote
• Beratung und
Umsetzungsbegleitung
Bei Fragen und Bedarf kontaktieren Sie uns gerne schon heute. Wir unterstützen Sie wirkungsvoll und entwickeln gemeinsam mit Ihnen realisierbare Quoten und Konzepte.
Hintergrund
Nach jahrelanger Debatte hat der Bundesrat am 27.03.2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.
Ab 2016 müssen rund 108 Unternehmen bei der Besetzung von Aufsichtsratposten den 30-Prozent-Anteil einhalten.
Für die rund 3.500 mittelständischen Unternehmen in Deutschland gilt keine Mindestquote, sondern weiterhin das Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung. Sie sollen sich eigene Zielvorgaben hinsichtlich des Frauenanteils in den Führungsetagen setzen. Hierbei unterliegen die Unternehmen einem Veröffentlichungszwang. Das bedeutet, dass sie die selbst gesteckte Quote einmal pro Jahr offen legen müssen.
Details
Der Gesetzentwurf sieht für den Bereich der Privatwirtschaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt künftig eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Insgesamt betroffen sind derzeit 108 Unternehmen.
- Sie müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratposten beachten. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt („leerer Stuhl“).
- Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. In der Summe unterliegen etwa 3.500 Unternehmen der Zielgrößenverpflichtung.
- Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben.
- Die in 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als zwei Jahre sein. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.
Für den öffentlichen Dienst enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
- Das Bundesgremienbesetzungsgesetz wird mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.
- Die Bundesverwaltung wird künftig verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- beziehungsweise Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.
Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung