Das Kopftuch als Ausdruck individueller Glaubensüberzeugung bei Gericht und Staatsanwaltschaft zu tragen, widerspricht dem Neutralitätsgebot der Justiz, urteilte am 4.7. das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte damit einen Eilantrag einer Rechtsreferendarin islamischen Glaubens ab, ihren Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft mit einem Kopftuch absolvieren zu dürfen. Wie der VGH Kassel in der Vorinstanz sehen auch die Richter in Karlsruhe die Neutralität der Justiz vorrangig gegenüber der Glaubensfreiheit.
Neben dem Neutralitätsgebot sei auch die negative Religionsfreiheit der anderen Prozessbeteiligten zu beachten: Diese könnten sich in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie gezwungen sind, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen. Die Klägerin hatte eingebracht, das Kopftuch bei Teilen ihrer Ausbildung nicht zu tragen, verletze sie in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG) und Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Auch die Klägerin müsse das Neutralitätsgebot der Justiz beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare könne den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen.
So hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel der angehenden Juristin verweigert, im Rahmen ihrer Ausbildung bei Gericht und Staatsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen, wenn sie als Vertreterin der Justiz auftritt. Das ist etwa der Fall, wenn die Referendarin bei Gerichtsverhandlungen als Beisitzerin ihres ausbildenden Richters mit auf der Richterbank sitzt oder in Strafverfahren Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.05.2017 – 1 B 1056/17).
Bei den anderen Teilen der Ausbildung, etwa der Gruppenausbildung (Arbeitsgemeinschaften der Referendare) oder dienstlichen Besprechungen mit ihren Ausbildern und Dritten oder bei öffentlichen Veranstaltungen hatten weder der Dienstherr noch die Gerichte Einwände gegen das Tragen eines Kopftuchs geäußert.
Das BVerfG weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass das Verfahren damit noch nicht abgeschlossen ist, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einem Eilverfahen außer Betracht zu bleiben haben. Die Beschwerde der Referendarin sei nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung ist daher noch offen, wenn auch die Eilentscheidung schon Rückschlüsse darauf zulässt, wie das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt.
Quellen:
- http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/7-fragen-zum-kopftuchverbot/?newsletter=BR-Newsletter%2F25.07.2017
- BVerfG, Beschluss vom 27. 6.2017- 2 BvR 1333/17 – Pressemitteilung Nr. 55/2017 vom 4.7.2017
- EuGH Urteil vom 14. März 2017 – C-188/15
- BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015- 1 BvR 471/10
- BAG Urteil vom 17.01.1989, 1 ABR 100/88
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