Die partnerschaftliche Arbeitsteilung und die Erwerbstätigkeit von Müttern und pflegenden Angehörigen sollen weiter und gezielter fördern. Das ist Ziel einer europäischen Richtlinie, die Deutschland am 6.2.2019 zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unterzeichnet hat.
Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sollen mehr Zeit für Familien schaffen und Eltern und pflegenden Angehörigen mehr Wahlmöglichkeiten zu geben. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten darauf:
- Zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes zu gewähren, es sei denn, ein nationales System sieht bereits die Möglichkeit der Gewährung eines deutlich längeren Zeitraums für beide Eltern vor.
- Vier Monate Elternzeit für jeden Elternteil zu ermöglichen. Zwei Monate sind davon bezahlt und nicht auf den anderen Elternteil übertragbar.
- Fünf Tage Zeit für Pflege pro Jahr einzuräumen.
- Ein Recht auf flexibler Arbeitsregelungen für Eltern und pflegende Angehörige einzuführen.
- Den Kündigungsschutz für Eltern und pflegende Angehörige zu verbessern.
- Aktuell stellt Deutschland seine Eltern und pflegende Angehörige besser, als dies durch die Richtlinie nun verpflichtend wird.
So sieht die Richtlinie beispielsweise nur zehn Tage bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil vor. In Deutschland sind aktuell zwei Elterngeld-Monate nicht übertragbar, gemeinsam stehen beiden Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld zu. D.h. der zweite Elternteil, der Elterngeld in Anspruch nimmt, kümmert sich mindestens zwei Monate um das Kind. Dies hat schrittweise dazu geführt, dass (in der Regel) Väter diese Leistung mehr und mehr in Anspruch nehmen und sich an der Kindesbetreuung im frühen Kindesalter beteiligen. Die Väterbeteiligung liegt derzeit bei rund 36%. Väter nehmen im Durchschnitt 3,5 Monate Elterngeld in Anspruch.
Weiter als die Richtlinie ist Deutschland auch bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Zur Erinnerung:
(1) In einem akuten Pflegefall besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für diese Zeit besteht ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt wird. Die Zahlung ist auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt, kann aber durch mehrere nahe Angehörige in Anspruch genommen werden.
(2) Für bis zu sechs Monate besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung. Dieser Anspruch besteht auch für die auch außerhäusliche Betreuung von Minderjährigen sowie für die Begleitung in der letzten Lebensphase, ist dann aber auf drei Monate begrenzt.
(3) Um die Pflege in häuslicher Umgebung für einen längeren Zeitraum sicherstellen zu können, haben Beschäftigte nach dem Familienpflegezeitgesetz das Recht auf eine bis zu 24-monatige teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Diese teilweise Freistellung kann auch für minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Beide Freistellungsmöglichkeiten sind miteinander kombinierbar, dürfen aber eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Für die Dauer der Freistellungen auch nach dem Pflegezeitgesetz kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.