Alleinerziehende stehen finanziell latent unter Druck. Die jüngste Studie zur Lebenssituation von Alleinerziehenden und ihren Kindern ergab, dass 2014 nicht einmal jede zweite Alleinerziehende Unterhalt von dem Kindsvater erhält. 25 Prozent erhalten weniger, als ihnen gemäß gesetzlicher Vorgaben zustehen würde.
Bislang ist der Staat im Rahmen des sogenannten Unterhaltsvorschusses lediglich bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes eingesprungen und auch nur für maximal 72 Monate, wenn der Partner oder die Partnerin keinen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss hat so armuts- und stressreduzierende Wirkung. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen.
Außerdem gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen um die Unterhaltszahlungen des Partners oft, dass der Unterhalt doch noch fließt.
Jetzt hat das Bundeskabinett beschlossen, den Unterhaltsvorschuss auszuweiten: Ab 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig erklärt dazu: „Bislang zahlt der Staat höchstens sechs Jahre lang und für Elternteile mit Kindern ab zwölf Jahren gar nicht. Kinder wachsen, kommen in die Schule. Jetzt zum Beispiel werden dicke Jacken und Winterschuhe gebraucht. Gerade, wenn der Partner keinen Unterhalt zahlt, muss der Staat besser unterstützen. Deswegen soll der staatliche Vorschuss jetzt für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausgeweitet werden. Davon werden zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren“.
Über die Finanzierung wird mit den Ländern gesondert eine Einigung herbeigeführt. In den laufenden Gesprächen hat der Bund den Ländern angeboten, auf seine Einnahmen nach § 8 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz (Rückgriff) zu ihren Gunsten zu verzichten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de