Das Pflegestärkungsgesetz II, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, bringt Verbesserungen für pflegende Angehörige. Im Zentrum der Verbesserungen steht die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Er orientiert sich stärker an den Bedürfnissen der zu pflegenden Person, an ihrer konkreten Lebenssituation sowie an den individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten.
Künftig wird nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und Pflegebedürftigen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranken) andererseits unterschieden. Statt der bisherigen drei Pflegestufen und der sogenannten „Pflegestufe 0“ soll es künftig fünf Pflegegrade geben. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird in Zukunft allein der Grad der Selbständigkeit (Pflegegrad) sein. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden auch die Beeinträchtigungen von Alzheimer-Patienten besser in der Begutachtung abgebildet. Sie erhalten künftig höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Sowohl die Anerkennung demenziell bedingter Einschränkungen als auch die Erhöhung der finanziellen Unterstützung kommen in der Folge auch den pflegenden Angehörigen zu Gute. Beides kann familiäre, zeitliche, organisatorische und psychosoziale Belastungsmomente entstressen. Die Entscheidung, pflegebedingt in Teilzeit zu gehen, fällt leichter, wenn der Verdienstausfall zumindest teilweise kompensiert werden kann. Positive Wirkung für familiäre Pflegearrangements verspricht zudem der Anspruch, durch die individuelle Versorgung die Selbständigkeit der zu Pflegenden nachhaltig zu stärken.
Über die mittelbare Wirkung hinaus enthält das Pflegestärkungsgesetz konkrete Entlastungsmaßnahmen für die pflegenden Angehörigen. Diese sind:
- Kostenloser Pflegekurs
Die Pflege zu Hause verbessern: Angehörigen steht über die Pflegekasse ein kostenloser Pflegekurs zu. - Mehr Auszeiten
Pflegende Angehörige können jetzt bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege). - Bessere soziale Absicherung
Ab dem 1. 1. 2017 erhalten mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert sich. - Freistellung vom Beruf
Wer pflegt und berufstätig ist, kann bis zu zehn Tage unter bestimmten Voraussetzungen einmalig Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz). - Individuelle Pflegeberatung
Seit dem 1. 1. 2016 haben auch Angehörige oder weitere Personen einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis der pflegebedürftigen Person.
http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/info-angebote/pflege-gruppen/fuer-pflegende-angehoerige/