Recht auf Rückkehr in Vollzeit

Änderung des TzBfG geplant

Teilzeitbeschäftigte sollen künftig ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben. Foto: pixabay.

Teilzeitbeschäftigte sollen künftig ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben.
Foto: pixabay.

Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, sollen künftig ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben. Die geplante Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kommt all denen zugute, die für Kinderbetreuung, Pflege, Weiterbildung oder Ehrenamt ihre Arbeitszeit reduzieren.

So soll der nach wie vor drohenden Teilzeitfalle entgegnet werden. Außerdem will Andrea Nahles damit die flexible Arbeitszeitgestaltung weiter befördern.

Bisher gibt es nur einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit (vgl. § 8 TzBfG). Im unternehmerischen Alltag ist es jedoch schon jetzt üblich, Teilzeit befristet abzuschließen. Eine Reihe unserer Kund*innen gewährt unter bestimmten Bedingungen bereits freiwillig ein Recht auf Wiederaufstockung.

Der gesetzliche Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit soll künftig gelten, wenn:

  1. Arbeitgeber*innen mehr als 15 Personen beschäftigen;
  2. das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht;
  3. die begrenzte Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragt wird.

Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit soll für Beschäftigte eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr möglich sein. Außerdem soll Beschäftigten in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit weiter erleichtert werden.

 

Quelle: http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/recht-auf-rueckkehr-in-vollzeit/?newsletter=BR-Newsletter%2F10.01.2017


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