Der rechtliche Rahmen entscheidet ganz wesentlich mit, wie viel individuelle Lösungen betrieblicherseits „erlaubt“ sind. Maßgeblich für die Ausgestaltung der betrieblichen Regelungen zur alternierenden Telearbeit ist bislang die Bildschirmarbeitsverordnung aus dem Jahr 1996. [1] Sie regelt die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Die diesbezüglichen Mindestvorschriften sind vom Arbeitgeber zu gewährleisten, unabhängig ob es sich hierbei um einen Arbeitsplatz vor Ort oder in Form von Telearbeit im häuslichen Umfeld handelt. Die Einhaltung der Anforderungen wird aktuell in Form einer Belehrung der Beschäftigten und der Überprüfung des Umfelds bei Einrichtung des Telearbeitsplatzes gewährleistet. Gleichzeitig lassen sie jedoch durchaus Spielraum zur Bewilligung flexiblen mobilen Arbeitens, z.B. in Form der flexiblen Laptoparbeit. Zur Einhaltung von Datenschutz und Sicherheitsanforderungen halten inzwischen eine Reihe von Arbeitgebern Laptops mit Token oder VPN-Tunnels zur Ausleihe bereit, wenn Beschäftigte familienbedingt kurzfristig ihren Arbeitsort verlegen möchten, z.B. weil das Kind kurzfristig früher aus der Kita abgeholt werden muss, später jedoch nochmal die Möglichkeit besteht, sich zurückzuziehen und die Arbeit mittels Laptop von zu Hause aus abzuschließen. Dies war bislang deshalb unaufgeregt möglich, weil nur Arbeitsplätze, an denen regelmäßig länger als zwei Stunden gearbeitet wird, unter die Bildschirmverordnung fallen und somit die hohen Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht zur Anwendung kommen.
2014 legte Arbeitsministerin Nahles eine Reform der Arbeitsstättenverordnung vor, die die Hürden zur Ermöglichung mobilen Arbeitens deutlich erhöhen würde. [2] Der Reformvorschlag integriert die alte Bildschirmarbeitsverordnung und legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Telearbeit. Die Arbeitsministerin begründet die Reform mit Verweis auf den Wandel der Arbeitswelt und der notwendigen Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa durch die Erlaubnis zur alternierenden Telearbeit.
Gleichzeitig baut der Reformvorschlag jedoch neue Hürden für deren Umsetzung und Bewilligung durch die Arbeitgeber auf. Dies sind im Besonderen: die weiter erhöhten Anforderungen an die räumlichen Bedingungen, die Bewegungsflächen, die Beleuchtung, das Tageslicht und die Sichtverbindung nach außen etwa, des Weiteren die Gestaltung des Arbeitsplatzes, also die Arbeitsplatzhöhe, die Lichtverhältnisse, die Arbeitsfläche, die Ergonomiefreundlichkeit der Arbeitsmittel und des Sitzmaterials. Künftig soll der Arbeitgeber die Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Telearbeitsplatz vor Ort kontrollieren. Gleichzeitig steigt das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber z. B. bei Augen- und Rückenbeschwerden, wenn die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht umfassend gewährleistet und kontinuierlich vor Ort kontrolliert worden sind.
Darüber hinaus bewertet der Reformvorschlag jeden Ort, an dem gearbeitet wird, als Arbeitsplatz. D.h. jetzt würde selbst der Sitzplatz im Zug als Arbeitsstätte zählen, für den der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sicherstellen muss. Arbeit, die aktuell auch mal während einer Zugfahrt erledigt wird, dürfte künftig nicht mehr als Arbeit anerkannt werden.
Mit dem Reformvorschlag würden die Hürden für Arbeitgeber, alternierende Telearbeit einzurichten weiter steigen und es würde sich jede Möglichkeit verlieren, flexibel, unbürokratisch und schnell auf individuelle Bedarfe von Beschäftigten und Führungskräften mit Familie oder Pflegeaufgaben reagieren zu können. Der Reformvorschlag steht damit diametral zur familienpolitischen Forderung und Notwendigkeit, familienpolitische Instrumente (zu denen mobiles Arbeiten gehört) an individuellen Bedarfen auszurichten.
Fazit
Die geplante Reform der Arbeitsstättenverordnung setzt statt auf die Ermöglichung individueller Selbstkonzepte vielmehr auf normative Mustermodelle, in die sich Väter und Mütter aber auch alle, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern und Fürsorgeverantwortung übernehmen, einpassen müssen.
Zwar explizit u.a. mit Verweis auf den Bedeutungszuwachs der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auf den Weg gebracht, baut der Reformvorschlag eine Reihe von zusätzlichen Hürden für die Bewilligung von mobilem Arbeiten auf. Insbesondere steigt das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber bei Nichteinhaltung von Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Entsprechend hoch war der Aufschrei der Arbeitgeberseite.
Nach heftigen Wortgefechten zwischen Arbeitgeberpräsident und Arbeitsministerin Nahles ruht die Verordnung aktuell. [3] Die Verunsicherung auf Arbeitgeberseite ist geblieben. Vielerorts werden die Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten vor diesem Hintergrund zunächst nicht weiter ausgeweitet.
[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) (4.12.1996) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bildscharbv/gesamt.pdf
[2] Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (29.10.2014) http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbstaettV-anderungsverordnung-zur-arbeitsstaettenverordnung.pdf?__blob=publicationFile
[3] Vgl. u.a. Spiegel-Online: „Arbeitsstättenverordnung: Kanzleramt pfeift Nahles zurück“ (26. Februar 2015) http://www.spiegel.de/politik/deutschland/nahles-scheitert-offenbar-mit-plaenen-zum-arbeitsschutz-a-1020568.html.
Bundesrat, Drucksache 509/14: Beschluss: Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (19.12.2014) http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0501-0600/509-14%28B%29.pdf?__blob=publicationFile&v=1